Gesetze / Textilkennzeichnungsgesetz
TextilKennzG§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
Stand: 10.06.2019
Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Rostock, 22.04.2025 – 6 HK O 85/24, 6 HKO 85/24
- BGH, 24.03.2016 – I ZR 7/15Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von Textilprodukten als Marktverhaltensregelungen; Umfang der Pflicht zur Angabe der Textilfaserzusammensetzung; Vorenthalten wesentlicher Informationen - TextilkennzeichnungZitiert von 5
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